BVerfG - Beschluss vom 17.03.2009
2 BvR 1466/07
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG § 50 Abs. 1;

Verfassungsbeschwerden betreffend die Erhebung von Haftkostenbeiträgen; Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen am Resozialisierungsziel orientierten Strafvollzug; Berücksichtigung hoher Schulden des Inhaftierten bei der Erhebung von Haftkosten

BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1466/07

DRsp Nr. 2009/14052

Verfassungsbeschwerden betreffend die Erhebung von Haftkostenbeiträgen; Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen am Resozialisierungsziel orientierten Strafvollzug; Berücksichtigung hoher Schulden des Inhaftierten bei der Erhebung von Haftkosten

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Entscheidungen des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2006 - 4514 E (II) E - 2.185 - und vom 31. Januar 2007 - 4514 (II) E - 2.191 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Hagen vom 19. April 2007 - 61 Vollz 811/06 - und vom 10. Mai 2007 - 61 Vollz 124/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse des Landgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Damit werden die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; StVollzG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung von Haftkostenbeiträgen.

1.