BVerfG - Beschluss vom 28.04.2021
1 BvR 2146/20
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 2; VersammlG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2946/20
VGH Hessen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2254/20

Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend eine Gegenstandswertfestsetzung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung in einer einer versammlungsrechtlichen Sache; Protestcamp Autokorrektur gegen die A49 - für eine Verkehrswende in Schweinsberg, gegen Räumung und Rodung des Herrenwaldes und Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren

BVerfG, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2146/20

DRsp Nr. 2021/9019

Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend eine Gegenstandswertfestsetzung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung in einer einer versammlungsrechtlichen Sache; "Protestcamp 'Autokorrektur' gegen die A49 - für eine Verkehrswende in Schweinsberg, gegen Räumung und Rodung des Herrenwaldes und Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren"

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 2; VersammlG § 15 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung erlassen wurde.