Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
I.
Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung erlassen wurde.
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