BVerfG - Beschluß vom 23.01.1990
1 BvL 4/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; OWiG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 81, 228
DRsp V(510)131b
DRsp-ROM Nr. 1992/83
DRsp-ROM Nr. 1996/6513
JZ 1990, 484
MDR 1990, 1090
NJW 1990, 1900
NStE Nr. 8 zu § 17 OWiG
NStZ 1990, 393
UPR 1990, 382
WM 1990, 378
WM 1990, 738
wistra 1990, 223
Vorinstanzen:
I. BFH - Beschluß vom 21.10.1986, ergänzt durch Beschluß vom 21.05.1987 - VIII R 1/85II. BFH - Beschluß vom 21.10.1986, ergänzt durch Beschluß vom 21.05.1987 - VIII R 194/84IIII. BFH - Beschluß vom 21.10.1986, ergänzt durch Beschluß vom 21.05.1987 - VIII R VIII R 308/84IV. BFH - Beschluß vom 21.10.1986, ergänzt durch Beschluß vom 21.05.1987 - VIII R 311/84,

Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

BVerfG, Beschluß vom 23.01.1990 - Aktenzeichen 1 BvL 4/87 - Aktenzeichen 1 BvL 5/87 - Aktenzeichen 1 BvL 6/87 - Aktenzeichen 1 BvL 7/87

DRsp Nr. 1994/2513

Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

»Soll bei einer Ordnungswidrigkeit der durch sie erlangte wirtschaftliche Vorteil mit der Geldbuße abgeschöpft werden, so verlangt der allgemeine Gleichheitssatz, daß entweder die Geldbuße mit dem Abschöpfungsbetrag bei der Einkommensbesteuerung abgesetzt werden kann oder ihrer Bemessung nur der um die absehbare Einkommensteuer verminderte Betrag zugrunde gelegt wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; OWiG § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

A. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob das Abzugsverbot für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als die Geldbuße gemäß § 17 Abs. 4 OWiG der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dient.

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. Nr. ) unterliegen der Einkommensteuer. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte (§ Abs. Nr. ) sind unter anderem die Vorschriften über die Betriebsausgaben - nach der Legaldefinition des § Abs. "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind" - zu befolgen. § Abs. 5 regelt einschränkend, welche Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen. Ergänzend dazu bestimmt § , welche Ausgaben als Privataufwendungen gelten und deshalb nicht abzugsfähig sind.