BVerfG - Beschluß vom 02.04.1996
1 BvR 1279/89
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6, Nr. 7 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1996, 430
Information StW 1996, 512
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX 223/87
BFH, vom 25.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 181/88

Verfassungsmäßgigkeit des BFHEntlG - Unterschiedliche Behandlung der Revisionszulassung bei gleichgelagerten Sachverhalten unterschiedlicher Veranlagungszeiträume

BVerfG, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1279/89

DRsp Nr. 2005/15475

Verfassungsmäßgigkeit des BFHEntlG - Unterschiedliche Behandlung der Revisionszulassung bei gleichgelagerten Sachverhalten unterschiedlicher Veranlagungszeiträume

1. Es verletzt weder rechtsstaatliche Grundsätze noch den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch nicht begründeten Beschluß entscheiden kann, er einstimmig die Revision für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2. Ebenso wenig liegt ein Verfassungsverstoß darin, daß der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision bezüglich des Veranlagungszeitraums 1985 zugelassen hat, nicht hingegen in der gleichgelagerten Sache bezüglich des Veranlagungszeitraums 1986

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6, Nr. 7 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93 a BVerfGG). Durch eine Entscheidung wäre die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten angezeigt.