Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Vorinstanz hat die Mitunternehmerstellung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bejaht und demgemäß die Klagen gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1993, in dem die Gewinne aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile (Kommanditanteile) der Kläger erfaßt wurden, abgewiesen.
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