A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind gesetzliche Regelungen, die verschiedenen Behörden die automatisierte Abfrage von so genannten Kontostammdaten ermöglichen.
I. 1. Durch Art. 6 Nr. 23 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010) wurde das
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