BVerfG - Beschluss vom 13.06.2007
1 BvR 1550/03
Normen:
AO § 93 Abs. 5, 8 ; KWG § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 2007, 896
BVerfGE 118, 168
DStRE 2007, 1196
DVBl 2007, 1023
JuS 2008, 170
NJW 2007, 2464
NVwZ 2008, 547
WM 2007, 1360
ZIP 2007, 1356
wistra 2007, 341

Verfassungsmäßigkeit der automatisierte Abfrage von so genannten Kontostammdaten

BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1550/03 - Aktenzeichen 1 BvR 2357/04 - Aktenzeichen 1 BvR 603/05

DRsp Nr. 2007/12771

Verfassungsmäßigkeit der automatisierte Abfrage von so genannten Kontostammdaten

»1. § 93 Abs. 8 AO verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt.2. § 24 c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO sind mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

AO § 93 Abs. 5, 8 ; KWG § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind gesetzliche Regelungen, die verschiedenen Behörden die automatisierte Abfrage von so genannten Kontostammdaten ermöglichen.

I. 1. Durch Art. 6 Nr. 23 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2010) wurde das Gesetz über das Kreditwesen (im Folgenden: KWG) um die Regelung des § 24 c KWG erweitert. Nach der Neuregelung hat jedes Kreditinstitut eine Datei zu führen, in der bestimmte Stammdaten der bei ihm geführten Konten zu speichern sind. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) darf nach § 24 c Abs. 2 KWG in einem automatisierten Verfahren Daten aus diesen Dateien abrufen, soweit dies zur Erfüllung bestimmter aufsichtlicher Aufgaben erforderlich ist.