BVerfG - Beschluß vom 13.05.1969
1 BvR 25/65
Normen:
GeWStG § 8 Nr. 1 § 9 Nr. 1 § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 11 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 Art. 106 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BStBl II 1969, 424
BayVBl 1969, 314
DB 1969, 952
DÖV 1969, 866
JuS 1969, 444
NJW 1969, 1243
WM 1969, 719
Vorinstanzen:
BFH, vom 04.11.1964 - Vorinstanzaktenzeichen I 206/62

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen im Gewerbesteuerrecht

BVerfG, Beschluß vom 13.05.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 25/65

DRsp Nr. 1996/7883

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen im Gewerbesteuerrecht

»Die Hinzurechnung der Dauerschulden und Dauerschuldzinsen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Normenkette:

GeWStG § 8 Nr. 1 § 9 Nr. 1 § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 11 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 Art. 106 Abs. 6 ;

Gründe:

A.

I.

1. Die Gewerbesteuer knüpft als Realsteuer an die objektiven Besteuerungsmerkmale des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals an. Bei ihrer Berechnung werden zunächst die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital (evtl. auch nach der Lohnsumme) ermittelt. Die Steuer wird auf Grund des - durch Zusammenrechnung der einzelnen Steuermeßbeträge gebildeten - einheitlichen Steuermeßbetrags nach einem Hebesatz erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzt ist. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt durch gewisse Hinzurechnungen und vermindert um gewisse Kürzungsbeträge. Als Gewerbekapital gilt der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes - BewG - festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebs mit den aus dem Gewerbesteuergesetz - - sich ergebenden Änderungen.