A.
I.
1. Die Gewerbesteuer knüpft als Realsteuer an die objektiven Besteuerungsmerkmale des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals an. Bei ihrer Berechnung werden zunächst die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital (evtl. auch nach der Lohnsumme) ermittelt. Die Steuer wird auf Grund des - durch Zusammenrechnung der einzelnen Steuermeßbeträge gebildeten - einheitlichen Steuermeßbetrags nach einem Hebesatz erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzt ist. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes - EStG - oder des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt durch gewisse Hinzurechnungen und vermindert um gewisse Kürzungsbeträge. Als Gewerbekapital gilt der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes - BewG - festgestellte Einheitswert des gewerblichen Betriebs mit den aus dem
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