BVerfG - Beschluß vom 19.02.1993
2 BvR 1355/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MinölStG § 8 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a ;
Fundstellen:
HFR 1993, 410
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 492/85

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Steuerbefreiung in § 8 Abs. 3 Nr. 4a MinölStG

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1355/91

DRsp Nr. 2005/15325

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Steuerbefreiung in § 8 Abs. 3 Nr. 4a MinölStG

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Steuerbefreiung Linienunternehmen nur insoweit zu gewähren, als sie Linienflugverkehr betreiben.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MinölStG § 8 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a ;

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig ist, weil die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Jedenfalls liegt der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor.

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 a Mineralölsteuergesetz in der Fassung des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. 1981, 537, 540) durfte Mineralöl unter Steueraufsicht unversteuert verwendet werden

"4. als Luftfahrtbetriebsstoff a) von Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr (§ 21 Luftverkehrsgesetz) oder sonstigen öffentlichen und regelmäßigen Luftverkehr auf bestimmten Linien betreiben".