BFH - Beschluss vom 27.11.2009
II B 102/09
Normen:
HmbSpVStG § 1 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 12 Abs. 1 S. 1; SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 3, 4 n.F.; GG Art. 3 Abs. 1; RL 388/77/EWG Art. 33 Abs. 1; RL 112/2006/EG Art. 401;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 18/09

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinnspielgeräte nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG); Berechnung der Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer durch Verminderung der Summe aus den eingezahlten Geldbeträgen und den angefallenen Gewinnen um die ausgezahlten Geldbeträge; Unmittelbar zum Weiterspielen verwendete, nicht ausgezahlte Gewinne als steuerrechtlich relevanter Spieleinsatz; Verfassungsmäßigkeit einer Abwälzung der Spielvergnügungsteuer auf die Spieler; Vereinbarkeit einer Erhebung der Spielvergnügungsteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit dem Gleichheitssatz aufgrund des Ausschlusses des Aufwandes der Spielbanken aus der Besteuerung; Vereinbarkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) mit dem Gemeinschaftsrecht

BFH, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen II B 102/09

DRsp Nr. 2010/2192

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinnspielgeräte nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG); Berechnung der Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer durch Verminderung der Summe aus den eingezahlten Geldbeträgen und den angefallenen Gewinnen um die ausgezahlten Geldbeträge; Unmittelbar zum Weiterspielen verwendete, nicht ausgezahlte Gewinne als steuerrechtlich relevanter Spieleinsatz; Verfassungsmäßigkeit einer Abwälzung der Spielvergnügungsteuer auf die Spieler; Vereinbarkeit einer Erhebung der Spielvergnügungsteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit dem Gleichheitssatz aufgrund des Ausschlusses des Aufwandes der Spielbanken aus der Besteuerung; Vereinbarkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) mit dem Gemeinschaftsrecht

Normenkette:

HmbSpVStG § 1 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 12 Abs. 1 S. 1; SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 3, 4 n.F.; GG Art. 3 Abs. 1; RL 388/77/EWG Art. 33 Abs. 1; RL 112/2006/EG Art. 401;

Gründe: