BVerfG - Beschluss vom 10.01.2008
2 BvR 294/06
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 49/04
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1633/02

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 294/06

DRsp Nr. 2008/5480

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte

Ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne für den Veranlagungszeitraum 1999, das zur Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG führen konnte, liegt nicht vor.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, gemäß der im Veranlagungszeitraum 1999 gültigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402).

A. I. 1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 einen Gewinn aus dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von insgesamt 70.276 DM, den das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid für 1999 erklärungsgemäß berücksichtigte.