Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, gemäß der im Veranlagungszeitraum 1999 gültigen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402).
A. I. 1. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 einen Gewinn aus dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von insgesamt 70.276 DM, den das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid für 1999 erklärungsgemäß berücksichtigte.
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