BFH - Beschluss vom 24.08.2021
X B 53/21 (AdV)
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1 und 3; SGB VI § 63 Abs. 1 und 3; FGO § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2517
BFH/NV 2021, 1571
DB 2021, 2872
DStRE 2021, 1342
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1023/21

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von AlterseinkünftenAnforderungen an die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften

BFH, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen X B 53/21 (AdV)

DRsp Nr. 2021/15932

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Alterseinkünften Anforderungen an die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften

1. Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 – X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz 22, sowie vom 19.05.2021 – X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48). 2. Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.04.2021 – 3 V 1023/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1 und 3; SGB VI § 63 Abs. 1 und 3; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe