BVerfG - Beschluss vom 10.03.2008
2 BvR 2077/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 90/04
FG München, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1013/03

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 2077/05

DRsp Nr. 2008/6164

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften

Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte gem. Art. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001 ist mangels eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils für die Streitjahre 1994, 1995, 2000 und 2001 geltenden Fassung.

A. I. 1. Die Beschwerdeführer sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten unter anderem positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG, insbesondere Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die das Finanzamt erklärungsgemäß der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz zugrunde legte.