Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils für die Streitjahre 1994, 1995, 2000 und 2001 geltenden Fassung.
A. I. 1. Die Beschwerdeführer sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten unter anderem positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG, insbesondere Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die das Finanzamt erklärungsgemäß der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz zugrunde legte.
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