FG München - Urteil vom 06.12.2000
4 K 4412/97
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GrEStG § 13 ;

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung eines Einfamilienhauses für die Grundsteuer im Sachwertverfahren

FG München, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 4412/97

DRsp Nr. 2001/7140

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung eines Einfamilienhauses für die Grundsteuer im Sachwertverfahren

1. Eine Wohnfläche von rund 220 qm rechtfertigt für sich allein -unabhängig von der Gestaltung oder Ausstattung-- die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sachwertverfahren. 2. Unterschiedliche Wertermittlungen innerhalb des Systems der Einheitsbewertung verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GrEStG § 13 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein Einfamilienhaus im Sachwert- oder Ertragswertverfahren zu bewerten ist.

Die Kläger errichteten im Jahre 1994 auf dem 1.057 m2 großen Grundstück, ... ..., ein Einfamilienhaus. In der Erklärung zur Einheitswertfeststellung gaben sie die Baukosten mit bisher 1.500.000 DM und die Wohnfläche mit 243 m2 an.

Hinsichtlich der baulichen Gestaltung wird auf die in den vorgelegten FA-Akten (Bl. 28 ff) befindlichen Baupläne und Berechnungen des umbauten Raumes und der Wohnfläche Bezug genommen. Hiernach ergeben sich folgende Rohbaumaße:

Erdgeschoss:

Eingang (mit Flur)

15,95 m2

Küche

12,40 m2

Speisekammer

2,60 m2

Essen

17,73 m2

Wohnen

31,10 m2

Bibliothek

14,50 m2

Bad

3,76 m2

Arbeiten

6,40 m2

104,44 m2

Obergeschoss:

Kind

1 21,17 m2

Kind

2 15,53 m2

Kind

3 21,23 m2

Kinderbad

6,40 m2

Ankleide

5,10 m2

Bad Eltern

8,63 m2

Flur

13,16 m2

Eltern

18,48 m2

109,70 m2

Dachgeschoss:

Galerie Kind 1

6,81 m2