I.
Streitig ist, ob ein Einfamilienhaus im Sachwert- oder Ertragswertverfahren zu bewerten ist.
Die Kläger errichteten im Jahre 1994 auf dem 1.057 m2 großen Grundstück, ... ..., ein Einfamilienhaus. In der Erklärung zur Einheitswertfeststellung gaben sie die Baukosten mit bisher 1.500.000 DM und die Wohnfläche mit 243 m2 an.
Hinsichtlich der baulichen Gestaltung wird auf die in den vorgelegten FA-Akten (Bl. 28 ff) befindlichen Baupläne und Berechnungen des umbauten Raumes und der Wohnfläche Bezug genommen. Hiernach ergeben sich folgende Rohbaumaße:
Erdgeschoss:
Eingang (mit Flur)
15,95 m2
Küche
12,40 m2
Speisekammer
2,60 m2
Essen
17,73 m2
Wohnen
31,10 m2
Bibliothek
14,50 m2
Bad
3,76 m2
Arbeiten
6,40 m2
104,44 m2
Obergeschoss:
Kind
1 21,17 m2
Kind
2 15,53 m2
Kind
3 21,23 m2
Kinderbad
6,40 m2
Ankleide
5,10 m2
Bad Eltern
8,63 m2
Flur
13,16 m2
Eltern
18,48 m2
109,70 m2
Dachgeschoss:
Galerie Kind 1
6,81 m2
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