BFH - Urteil vom 11.12.2013
II R 22/11
Normen:
BewG § 148 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3464/07

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von Erbbaurechten gem.§ 148 Abs. 1 BewG; Wert eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

BFH, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen II R 22/11

DRsp Nr. 2014/8553

Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von Erbbaurechten gem.§ 148 Abs. 1 BewG; Wert eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

1. NV: Verstößt die Bewertung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks mit dem 18,6fachen des jährlichen Erbbauzinses (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F.) gegen das Übermaßverbot, ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks in unbebautem Zustand zuzulassen. 2. NV: Bei der Anwendung des § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F. für Zwecke der Grunderwerbsteuer liegt ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht deshalb vor, weil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins nicht zum Grundstück im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne gerechnet wird.

§ 148 Abs. 1 S. 1 BewG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Erbbaurechts belasteten Grundstücks für den Fall zuzulassen ist, dass anderenfalls ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot vorliegen würde. Dieses ist verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das normale Maß hinausgehen (hier: verneint).

Normenkette:

BewG § 148 Abs. 1 S. 1;

Gründe