FG Hamburg - Beschluss vom 26.11.2010
3 K 46/10
Normen:
BewG § 19; BewG § 21; BewG § 68; BewG § 79; GG Art. 3;

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und übliche Miete 1964

FG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 3 K 46/10

DRsp Nr. 2011/5741

Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und übliche Miete 1964

1. Die Einheitsbewertung erübrigt sich nicht schon wegen aktuell geäußerter verfassungsrechtlicher Zweifel. 2. Im Ertragswertverfahren wird bei der Schätzung der üblichen Miete 1964 die Heranziehung der Wohn-Mietspiegelmieten 1964 der Höhe nach nicht durch die Tabellenmieten des Zweiten Bundesmietengesetzes begrenzt.

Normenkette:

BewG § 19; BewG § 21; BewG § 68; BewG § 79; GG Art. 3;

Entscheidungsgründe:

Den Beteiligten werden folgende Hinweise ... erteilt:

I.

Für den Stichtag 1. Januar 2007 erübrigt sich die Einheitsbewertung nicht bereits wegen der durch den Bundesfinanzhof (BFH) aktuell geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel (vgl. BFH vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 1067; vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897). Diese Hinweise des BFH können auch nicht ohne weiteres dahin verstanden werden, dass die Verfassungsmäßigkeit bereits ab dem nachfolgenden Stichtag 1. Januar 2008 verneint wird (vgl. Anm. 'Schm', Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 1200).

II.