BFH - Urteil vom 14.11.2013
III R 18/13
Normen:
EStG § 4f; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33a Abs. 3; EStG § 35a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1455/11

Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten; Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verheirateter Eltern

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen III R 18/13

DRsp Nr. 2014/4282

Verfassungsmäßigkeit der Einschränkungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten; Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verheirateter Eltern

Es ist verfassungsgemäß, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung u.ä.) abhängig gemacht wird und auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen wird.

Normenkette:

EStG § 4f; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33a Abs. 3; EStG § 35a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch im Streitjahr nicht erwerbstätig.