FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2000
9 K 258/00
Normen:
KiStG Baden-Württemberg § 5 Abs. 1 Nr. 5 ; KiStG Baden-Württemberg § 7 Abs. 3 S 2; Kirchliches Gesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 § 2 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die Evangelische Landeskirche in Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 9 K 258/00

DRsp Nr. 2001/8672

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die Evangelische Landeskirche in Baden-Württemberg

1. Die Vorschriften zur Erhebung des besonderen Kirchgelds durch die Evangelische Landeskirche in Baden-Württemberg, das von einem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz und sind für den Erhebungszeitraum 1998 --wegen der Verkündung des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 betreffend das besondere Kirchgeld erst am 31.3.1998-- im Hinblick auf ihre sog. unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Unter Berücksichtigung des im besonderen Kirchgeld zum Ausdruck kommenden Belastungsgrundes genügt die Bemessungsgrundlage mit der Anknüpfung an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute als Hilfsmaßstab für die Besteuerung des Lebensführungsaufwands des Kirchenmitglieds ebenfalls verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch die Art. und Weise, in der der Kirchengesetzgeber die Bemessungsgrundlage ausgestaltet hat, verstößt nicht gegen die Verfassung.

Normenkette:

KiStG Baden-Württemberg § 5 Abs. 1 Nr. 5 ; KiStG Baden-Württemberg § 7 Abs. 3 S 2;