FG München - Urteil vom 29.11.2000
4 K 2750/00
Normen:
GG Art. 14 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; KraftStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2f ; KraftStÄndG 1997;
Fundstellen:
EFG 2001, 528

Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997

FG München, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 4 K 2750/00

DRsp Nr. 2001/7144

Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997

Die kraftfahrzeugsteuerliche Höherbesteuerung der als nicht schadstoffarm anerkannten Pkw durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 ist verfassungsgemäß. Die Erhöhung verletzt das GG weder, weil das Kraftfahrzeugsteuerrecht eine Differenzierung zur Minderbelastung von Familien nicht vorsieht, oder aufgrund der fehlenden Berücksichtigung sozialer Belange noch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes oder der Eigentumsgarantie.

Normenkette:

GG Art. 14 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; KraftStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2f ; KraftStÄndG 1997;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 und eine entsprechende Neufestsetzung der erhöhten Steuer verfassungsgemäß ist.

Der Kläger ließ am 29.03.2000 ein Kraftfahrzeug mit der amtlichen Zulassungsnummer ... auf seinen Namen zum Verkehr zu. Es handelte sich um einen Pkw (Tag der Erstzulassung; 03.02.1983), der von einem Automotor angetrieben wird und einen Hubraum von 1576 cm3 aufweist und von der Zulassungsstelle als nicht schadstoffarm eingestuft wurde (Schlüsselnr. zu 1 ... 00).