BVerfG - Beschluss vom 11.03.2009
1 BvR 3413/08
Normen:
HGB § 335; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 1282
NJW 2009, 2588
WM 2009, 895
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 T 202/08

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses

BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3413/08

DRsp Nr. 2009/6541

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes trotz vorheriger, aber erst nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erfolgter Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

HGB § 335; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses erfolgt ist. Sie meinen, § 335 HGB biete hierfür keine Grundlage, da die Vorschrift nur Beugezwecke verfolge, nicht aber zur Auferlegung von repressiv wirkenden Sanktionen ermächtige.

I.

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