BVerfG - Beschluss vom 03.09.2009
1 BvR 2539/07
Normen:
AO § 227; AO § 233a; BGB § 247;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2115
NVwZ 2010, 902
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 22/07
FG Sachsen, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1031/06

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und der Ablehnung eines Billigkeitserlasses

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2539/07

DRsp Nr. 2009/22385

Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und der Ablehnung eines Billigkeitserlasses

1. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen auf der Grundlage des § 233a AO ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO kann keine sachliche Unbilligkeit begründen, die zu einem Billigkeitserlass nach § 227 AO führen könnte.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a; BGB § 247;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordung (AO).

I.