FG München - Urteil vom 22.11.2005
12 K 2318/04
Normen:
EStG (1997) § 35 Abs. 1 Nr. 2 § 32a Abs. 1 § 2 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 830
EFG 2007, 260

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG; Anrechnungsüberhang; Keine Festsetzung negativer Einkommensteuer oder Feststellung verbleibender Anrechnungsbeträge

FG München, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 12 K 2318/04

DRsp Nr. 2006/29603

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG; Anrechnungsüberhang; Keine Festsetzung negativer Einkommensteuer oder Feststellung verbleibender Anrechnungsbeträge

1. Der Gesetzgeber hat mit der in § 35 EStG geregelten pauschalierten Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer den Bereich realitätsgerechter Typisierung und verhältnismäßiger Belastung nicht verlassen. 2. Kommt einem Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die Anrechnung der auf seinem Gewinnanteil lastenden Gewerbesteuer deshalb nicht in voller Höhe zu Gute, weil nach seinen persönlichen Verhältnissen die Einkommensteuer bereits ohne die (volle) Anrechnung auf Null festzusetzen ist - Anrechnungsüberhang -, ist von Verfassungs wegen weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, noch die Feststellung eines verbleibenden vor- oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs geboten.

Normenkette:

EStG (1997) § 35 Abs. 1 Nr. 2 § 32a Abs. 1 § 2 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: