BFH - Beschluss vom 03.12.2003
IV B 192/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 249
BFH/NV 2004, 585
BFHE 204, 290
BStBl II 2004, 303
DB 2004, 465
DStR 2004, 349
GmbHR 2004, 437
NJW 2004, 968
ZIP 2004, 616
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 108/02

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform

BFH, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen IV B 192/03

DRsp Nr. 2004/2277

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform

»1. An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine ernstlichen Zweifel.2. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In den Streitjahren 1995 bis 2000 waren nicht nur mehrere Rechtsanwälte Gesellschafter der GbR, sondern auch eine Wirtschafts- und Steuerberatungs-GmbH (GmbH), auf die 79 v.H. der Anteile an der GbR entfielen.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) behandelte die Antragstellerin wegen der Beteiligung der GmbH als Gewerbebetrieb und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Gegen die Bescheide für 1995 bis 1999 hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Über den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2000 ist noch nicht entschieden.