BVerfG - Beschluß vom 08.01.1999
1 BvL 14/98
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; GrEStG § 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1999, 152
DStRE 1999, 146
DWW 1999, 179
EuGRZ 1999, 165
HFR 1999, 298
Information StW 1999, 222
JuS 1999, 1014
NJW 1999, 1098
StuB 1999, 217
UVR 1999, 1620
ZfIR 1999, 176
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen VII (III) 306/97

Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsbesteuerung eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims bis zum Betrag von 600.000 DM

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1999 - Aktenzeichen 1 BvL 14/98

DRsp Nr. 2006/12028

Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsbesteuerung eines zur Selbstnutzung bestimmten durchschnittlichen Eigenheims bis zum Betrag von 600.000 DM

Bei der Erörterung der Verfassungsgemäßheit der zur Prüfung gestellten Vorschrift muss das vorlegende Gericht seine verfassungsrechtlichen Bedenken vor dem rechtlichen Hintergrund konkretisieren, - daß der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Wahl des Steuergegenstandes, also der Steuerquelle, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, - daß es kein einheitliches Steuersystem (Steuerfindungsrecht [!]) gibt, sondern bereits die Verfassung eine Vielzahl von Steuern aufführt, - es mithin auch keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts gibt, daß alle Steuern aufeinander abgestimmt werden müssen, also etwa keine Lücken entstehen dürfen bzw. mehrfache Belastung vermieden werden müsse, - daß es keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts gibt, daß alle Steuern (nur) unter Berücksichtigung existenzsichernder Freibeträge erhoben werden dürfen, - es insbesondere keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts gibt, wonach persönliches Gebrauchsvermögen (ungeachtet der Steuerart) von jeglicher Steuer freizustellen ist.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; GrEStG § 3 ;

Gründe:

A.