Unter Änderung des Beschlusses vom 16.03.2021 wird der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 25.05.2020 abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens bis zum 16.03.2021 trägt der Antragsgegner und im Übrigen die Antragstellerin.
3.Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.
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