FG Münster - Beschluss vom 16.12.2021
12 V 2684/21 AO
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge

FG Münster, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 12 V 2684/21 AO

DRsp Nr. 2022/1500

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 10.03.2021 über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer 2019 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen in voller Höhe aufzuheben ist.

In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.

Die Antragstellerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2019 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin sind der Erwerb, das Halten, Verwalten und Vermieten von eigenem Grundbesitz.

Mit notariellem Vertrag vom 00.00.2019 erwarb die Antragstellerin das beim Amtsgericht E im Grundbuch von L, Blatt 0001, Gemarkung L, Flur 1, Flurstücke 001, 002, 003 und 004 eingetragene Grundstück A-Straße 1, 2 zu einem Kaufpreis in Höhe von X €.

1. 2.