Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung von Vergnügungsteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten in Niedersachsen.
a) Die Beschwerdeführerinnen betreiben die Automatenaufstellung in Hildesheim, Elze, Dassel und Göttingen.
b) Auf der Grundlage der jeweiligen Vergnügungsteuersatzungen, jeweils in Verbindung mit §
Durch Nachtragssatzung der Stadt Hildesheim vom 18. Dezember 1989 war die Vergnügungsteuer bei Geldspielautomaten von 120 DM auf 200 DM erhöht worden.
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