BVerfG - Beschluß vom 01.03.1997
2 BvR 1067/92
Normen:
AO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a ; KAG (Kommunalabgabengesetz) Niedersachsen § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
HFR 1997, 938
StE 1997, 298
ZKF 1998, 204

Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

BVerfG, Beschluß vom 01.03.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1067/92 - Aktenzeichen 2 BvR 1829/92 - Aktenzeichen 2 BvR 1960/93 - Aktenzeichen 2 BvR 157/94

DRsp Nr. 2004/16359

Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

Die Erhebung einer kommunalen Vergnügungssteuer für die Aufstellung und den Betrieb von Spielautomaten verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, solange es sich nicht um eine Knebelungssteuer handelt.

Normenkette:

AO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a ; KAG (Kommunalabgabengesetz) Niedersachsen § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Erhebung von Vergnügungsteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten in Niedersachsen.

a) Die Beschwerdeführerinnen betreiben die Automatenaufstellung in Hildesheim, Elze, Dassel und Göttingen.

b) Auf der Grundlage der jeweiligen Vergnügungsteuersatzungen, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (KAG NdS), wurden die Beschwerdeführerinnen zur Zahlung von Vergnügungsteuer in unterschiedlicher Höhe herangezogen.

Durch Nachtragssatzung der Stadt Hildesheim vom 18. Dezember 1989 war die Vergnügungsteuer bei Geldspielautomaten von 120 DM auf 200 DM erhöht worden.