BVerwG - Beschluß vom 17.07.1989
8 B 159.88
Normen:
AO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a ; KAG (Kommunalabgabengesetz) Baden-Württemberg § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1989, 1211
KStZ 1990, 114
NVwZ 1989, 1175
ZKF 1990, 85
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3342/83
VGH Baden-Württemberg, vom 03.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1170/88

Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

BVerwG, Beschluß vom 17.07.1989 - Aktenzeichen 8 B 159.88

DRsp Nr. 2004/16429

Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

»1. Bundesverfassungsrecht gestattet, daß das Landesgesetz die Regelung einer Spielautomatensteuer (Vergnügungssteuer), die die Aufstellung von Spielautomaten nicht insgesamt wirtschaftlich unmöglich macht, den Gemeinden zur Regelung durch Satzung überläßt. Angesichts dessen bestehen gegen die Ermächtigung in § 6 Abs. 3 ba.-wü. KAG i.d.F. vom 15. Februar 1982 keine bundesrechtlich begründeten Bedenken. 2. Bundesverfassungsrecht gebietet nicht, bei der Einführung oder Erhöhung der Spielautomatensteuer eine Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen vorzusehen, wenn die Steuer auch ohne Übergangsregelung für die Aufstellung von Spielautomaten insgesamt keine erdrosselnde Wirkung hat.«

Normenkette:

AO § 3 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a ; KAG (Kommunalabgabengesetz) Baden-Württemberg § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).