A. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen finanzgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 (2 BvR 1220/04) und 1999 (2 BvR 410/05) geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer rügen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, insbesondere von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
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