BVerfG - Beschluss vom 13.02.2008
2 BvR 1220/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 4 ; EStG § 10 ;
Fundstellen:
BVerfGE 120, 169
NVwZ-RR 2008, 361
Vorinstanzen:
BFH, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 185/02
FG Münster, BFH, vom 03.09.2002vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3026/99 E - Vorinstanzaktenzeichen XI R 37/02
FG Köln, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5343/01

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs und der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungswerken

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1220/04 - Aktenzeichen 2 BvR 410/05

DRsp Nr. 2008/5474

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs und der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungswerken

Eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von privaten Vorsorgeaufwendungen ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da deren einkommensteuerliche Behandlung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und das Alterseinkünftegesetz vom 20.07.2004 sowie durch den Beschluss des BVerfG - 2 BvL 1/06 - 13.02.2008 - geklärt sind.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 4 ; EStG § 10 ;

Gründe:

A. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen finanzgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 (2 BvR 1220/04) und 1999 (2 BvR 410/05) geltenden Fassung. Die Beschwerdeführer rügen eine nach ihrer Auffassung zu niedrige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, insbesondere von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.