BVerfG - Beschluss vom 18.07.2012
1 BvL 16/11
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 23 Abs. 9;
Vorinstanzen:

Verfassungsmäßigkeit der Nichtbefreiung des Grundstückserwerbs durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 1 BvL 16/11

DRsp Nr. 2012/16257

Verfassungsmäßigkeit der Nichtbefreiung des Grundstückserwerbs durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer

1 Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.2 Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

Tenor

1

§ 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3 und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

2