BVerfG - Beschluß vom 26.03.1969
1 BvR 512/66
Normen:
EStG § 10d ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KStDV § 15 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1969 732
BB 1969, 521
BStBl II 1969, 331
JuS 1969, 335
WM 1969, 521
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.1963 - Vorinstanzaktenzeichen III 120-123/63
BFH, vom 17.05.1966 - Vorinstanzaktenzeichen I 141/63

Verfassungsmäßigkeit der Nichtübertragbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

BVerfG, Beschluß vom 26.03.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 512/66

DRsp Nr. 1996/7878

Verfassungsmäßigkeit der Nichtübertragbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die fachgerichtliche Rechtsprechung die auf natürliche Personen zugeschnittene Regelung des § 10d EStG, wonach das Recht zum Verlustabzug grundsätzlich nicht übertragen werden kann, beim Kauf eines Firmenmantels nicht anwendet.

Normenkette:

EStG § 10d ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; KStDV § 15 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes - EStG - können Steuerpflichtige unter den dort näher genannten Voraussetzungen

die Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus

Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger

Arbeit wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen,

soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den

vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war.

Diese Bestimmung ist gemäß § 15 Nr. 1 der Körperschaftsteuer- Durchführungsverordnung - KStDV - bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kann nur der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, diesen Verlustabzug geltend machen. Eine solche Identität soll beim Mantelkauf nicht mehr bestehen.

II.