A.
I.
Nach § 10 d des Einkommensteuergesetzes - EStG - können Steuerpflichtige unter den dort näher genannten Voraussetzungen
die Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger
Arbeit wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen,
soweit ihnen ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht möglich war.
Diese Bestimmung ist gemäß §
Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kann nur der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, diesen Verlustabzug geltend machen. Eine solche Identität soll beim Mantelkauf nicht mehr bestehen.
II.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|