Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zum formellen Bilanzenzusammenhang. Sie machen die Verletzung von Art. 20 Abs. 3GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1GG sowie von Art. 3 Abs. 1GG geltend.
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