BFH - Beschluss vom 12.12.2003
IV B 62/02
Normen:
EStG § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 770
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2638/99

Formeller Bilanzenzusammenhang

BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen IV B 62/02

DRsp Nr. 2004/4947

Formeller Bilanzenzusammenhang

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach dem sog. Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Normenkette:

EStG § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.