FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2000
6 K 145/99
Normen:
EStG § 52 Abs. 32b (jetzt Abs. 62); EStG § 66 Abs. 3 ;

Verfassungsmäßigkeit der Sechmonatsfrist für die rückwirkende Zahlung von Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 145/99

DRsp Nr. 2001/7023

Verfassungsmäßigkeit der Sechmonatsfrist für die rückwirkende Zahlung von Kindergeld

Stellt der von dem anderen Elternteil getrennte Kindergeldberechtigte, in dessen Haushalt die Kinder leben, erst --24 Monate nach Einstellung der Kindergeldzahlungen an den anderen Elternteil-- im Februar 1999 einen eigenen Kindergeldantrag, so kann das Kindergeld --beim Vorliegen der Voraussetzungen-- rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden. Die Regelung des mit Wirkung ab 1.1.1998 gestrichenen Absatzes 3 im § 66 EStG ist verfassungsgemäß (Ausführungen zur Wiedereinsetzungsfähigkeit der Sechmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG, zum Bestehen einer Pflicht der Familienkasse mögliche Kindergeldberechtigte zur Antragstellung aufzufordern; Beratungspflicht und Vertrauensschutz).

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 32b (jetzt Abs. 62); EStG § 66 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für die Zeit von März bis Juni 1997.