BFH - Urteil vom 20.09.2012
IV R 43/10
Normen:
GewStG § 10a Sätze 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2285/09

Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

BFH, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IV R 43/10

DRsp Nr. 2013/655

Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

1. NV: Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigt hat. Ein solcher --widerlegbarer-- Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Im Falle einer längeren Verlustperiode können die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. Fehlt es an dem Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, sind an die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, keine hohen Anforderungen zu stellen (Bestätigung der Rechtsprechung).