FG Hessen - Urteil vom 20.09.2010
8 K 2285/09
Normen:
GewStG § 10a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 305

Verfassungsmäßigkeit des § 10a GewStG; Mindestbesteuerung; Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

FG Hessen, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 8 K 2285/09

DRsp Nr. 2010/23139

Verfassungsmäßigkeit des § 10a GewStG; Mindestbesteuerung; Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

1. Gegen § 10a GewStG bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken, soweit dadurch der überperiodische Verlustausgleich beschränkt wird. 2. Dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip genügt es, dass Verluste nach der im Gesetz angelegten Systematik überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, verrechnet werden können.

Normenkette:

GewStG § 10a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt seit Jahren und auch heute noch einen Hotelbetrieb. Aufgrund der in den Vorjahren erklärten Verluste wurde zum 31.12.2005 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von EUR festgestellt. Im Streitjahr 2006 erzielte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR. Dieser war entstanden, nachdem eine Verbindlichkeit gegenüber der ... GmbH&CoKG in Höhe von ... EUR wegen Verjährung erloschen war und eine gewinnerhöhende Ausbuchung dieser Verbindlichkeit im Jahresabschluss erfolgte.

Die Klägerin wurde erklärungsgemäß mit Gewerbesteuermessbescheid vom ... veranlagt. Von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wurden ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von ... EUR gem. § 10a GewStG sowie der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG abgezogen und der Gewerbesteuermessbetrag auf ... EUR festgesetzt.