A.
I.
Zu den "sonstigen Einkünften" (§ 2 Abs. 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (EStG) - BGBl. I S. 1254), die neben den anderen im Gesetz genannten Einkunftsarten der Besteuerung unterliegen, zählen auch Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG).
Spekulationsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 EStG :
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung beträgt:
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als 2 Jahre,
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als 6 Monate;
2. ...
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