I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob ein Verfassungsverstoß darin zu sehen ist, daß die Einkünfte eines Angestellten des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes aus einer auf Veranlassung seines Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Hafteinlagengesellschaft im Anschluß an die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 11. Dezember 1981 nicht als steuerfrei behandelt werden.
1. Die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 11. Dezember 1981 bestimmte das folgende:
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