BVerfG - Beschluß vom 28.06.1993
1 BvR 390/89
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 1, S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2068
DStR 1993, 1402
HFR 1993, 592
JuS 1994, 806
NVwZ 1994, 475
StuW 1994, 354
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen V 360/86
BFH, vom 10.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 133/87

Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Nebentätigkeitsvergütungen Beamter

BVerfG, Beschluß vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 390/89

DRsp Nr. 1997/7456

Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Nebentätigkeitsvergütungen Beamter

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn aufgrund einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Beamten, nicht aber Angestellten, Vergütungen für bestimmte Nebentätigkeiten teilweise überlassen und steuerfrei gestellt werden, da diese die Beamten begünstigende Verwaltungspraxis gegen geltendes Steuerrecht verstößt und eine Berufung hierauf schon wegen des Grundsatzes "Keine Gleichheit im Unrecht" ausgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 S. 1, S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob ein Verfassungsverstoß darin zu sehen ist, daß die Einkünfte eines Angestellten des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes aus einer auf Veranlassung seines Dienstherrn übernommenen Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Hafteinlagengesellschaft im Anschluß an die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 11. Dezember 1981 nicht als steuerfrei behandelt werden.

1. Die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover vom 11. Dezember 1981 bestimmte das folgende: