A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Beiträge und Spenden an kommunale Wählergemeinschaften bei der Festsetzung der Einkommensteuer keine Berücksichtigung finden, während Beiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG in gewissen Grenzen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
I.
Für die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer enthielt § 10 b des Einkommensteuergesetzes 1979 i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) folgende Regelung:
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|