BVerfG - Urteil vom 30.03.2004
2 BvR 1520/01
Normen:
StGB § 261 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 309
BRAK-Mitt 2004, 126
BVerfGE 110, 226
JR 2004, 339
NJW 2004, 1305
NStZ 2004, 259
NVwZ 2004, 974
StV 2004, 254
WM 2004, 1005
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 15.1.2003 - 5/4 KLs 74/92 Js 33628.7/96 (St 1/01),
BGH, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 513/00
LG Frankfurt/M. - 4.5.2000 - 5/17 KLs 92 Js 33628.7/96,

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Geldwäsche bei Annahme eines Strafverteidigerhnorars

BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1520/01 - Aktenzeichen 2 BvR 1521/01

DRsp Nr. 2004/4839

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Geldwäsche bei Annahme eines Strafverteidigerhnorars

»1. § 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten. 2. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.«

Normenkette:

StGB § 261 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte. Sie wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme eines Strafverteidigerhonorars und wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche im Zusammenhang mit der Entgegennahme freigegebener Sicherheitsleistungen.

Die Verfassungsbeschwerden stellen die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Anwendung des Straftatbestands der Geldwäsche auf die Annahme von Honorar durch Strafverteidiger.