Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen lassen, soweit ihre Prüfung zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht worden ist, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Zahlungen aufgrund einer als Pachtvertrag bezeichneten Abrede zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einkommensteuerrechtlich nicht zum Abzug zugelassen wurden.
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