BVerfG - Beschluß vom 28.06.1993
1 BvR 1346/89
Normen:
EStG § 2 Abs. 7 § 25 Abs. 1 § 36 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 544
Information StW 1993, 525
Vorinstanzen:
I. FG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.1988 - 6 (10) K 79/81 E,
BFH, vom 07.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen X B 179/88

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung des gleichen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen

BVerfG, Beschluß vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1346/89

DRsp Nr. 2005/15297

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung des gleichen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen

Soweit die Verfassungsbeschwerde die steuerliche Nichtanerkennung der Pachtzahlungen im Hinblick auf den Umstand rügt, daß der gleiche Sachverhalt in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen anders behandelt worden sei, kommt eine Grundrechtsverletzung nicht in Betracht. Dem Einkommensteuergesetz liegt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung zugrunde. Es erfaßt das zu versteuernde Einkommen eines zurückliegenden Kalenderjahres (§§ 2 Abs. 7, 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 EStG). Daraus ergibt sich, daß für jeden Steuerabschnitt die Grundlagen der Besteuerung neu festzustellen und damit Sachverhalt wie Rechtslage neu zu prüfen sind. Dies ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 7 § 25 Abs. 1 § 36 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen lassen, soweit ihre Prüfung zum Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gemacht worden ist, einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Zahlungen aufgrund einer als Pachtvertrag bezeichneten Abrede zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einkommensteuerrechtlich nicht zum Abzug zugelassen wurden.