BVerfG - Beschluss vom 31.08.2009
1 BvR 3275/07
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; ZollV § 3; ZollVG § 2 Abs. 2; ZollVG § 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BFH, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 36/06

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Eigenschaft als Zollflugplatz

BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3275/07

DRsp Nr. 2009/22481

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Eigenschaft als Zollflugplatz

1. Die Entscheidung über die Bestimmung eines Flughafens zum Zollflugplatz bedeutet eine eingriffsgleiche Regelung der Berufsausübung des Flughafenbetreibers. 2. Dieser Eingriff ist von Art. 12 Abs. 1 GG nicht gedeckt, wenn ein Finanzgericht diesem Grundrecht keine Bedeutung für die von ihm zu treffende Entscheidung beigemessen hat.

Tenor

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; ZollV § 3; ZollVG § 2 Abs. 2; ZollVG § 2 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin betriebene Flughafen zum "Zollflugplatz" zu bestimmen ist.