Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin betriebene Flughafen zum "Zollflugplatz" zu bestimmen ist.
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