BVerfG - Beschluss vom 29.03.2004
2 BvR 1670/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. d, Abs. 5 § 33a Abs. 4 Satz 1 § 63 § 63 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 333
NJW-RR 2004, 1225
Vorinstanzen:
I FG Berlin - Urteil vom 27.03.2000 - 9 K 9291/96,
BFH, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 176/00
FG München, BFH, vom 23.09.2002vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 797/02 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 248/02

Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein Grundwehrdienst oder Zivildienst ableistendes Kind

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1670/01 - Aktenzeichen 2 BvR 1340/03

DRsp Nr. 2004/16598

Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein Grundwehrdienst oder Zivildienst ableistendes Kind

»Der Ausschluss wehr- und zivildienstleistender Kinder aus dem Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums noch gegen den Gleichheitssatz.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. d, Abs. 5 § 33a Abs. 4 Satz 1 § 63 § 63 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Versagung eines Anspruchs auf Kindergeld für ein Kind, das seinen Grundwehrdienst bzw. seinen Zivildienst ableistet, auch in solchen Fällen, in denen die Eltern unter anderem dadurch Unterhalt leisten, dass sie dem Kind ein Zimmer im Elternhaus zur Verfügung stellen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) , weil die streitigen Verfassungsrechtsfragen bereits entschieden sind, noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerf GG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) . Sie sind jedenfalls unbegründet und haben daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.~)