BFH, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen III B 167/07
FG Nürnberg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 68/07
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Kindergeld für einen vorübergehend aufgrund eines Abschiebestopps in Deutschland geduldeten Ausländer gem. § 62 Abs. 2 EStG i.R.d. Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG; Vergleichbarkeit von lediglich aufgrund fehlender Abschiebemöglichkeit geduldeten mit im Besitz eines Aufenthaltstitels befindlichen Ausländern
BVerfG, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1957/08
DRsp Nr. 2010/759
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Kindergeld für einen vorübergehend aufgrund eines Abschiebestopps in Deutschland geduldeten Ausländer gem. § 62 Abs. 2EStG i.R.d. Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3GG; Vergleichbarkeit von lediglich aufgrund fehlender Abschiebemöglichkeit geduldeten mit im Besitz eines Aufenthaltstitels befindlichen Ausländern
1. Eine auf Art. 3 Abs. 1GG gestützte Urteilsverfassungsbeschwerde ist in der Regel nur dann hinreichend begründet, wenn sie sich mit den naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen zwei Vergleichsgruppen auseinandersetzt.2. Soweit Ausländer, die sich nicht rechtmäßig, sondern lediglich geduldet im Bundesgebiet aufhalten, vom Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen sind, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1GG im Hinblick auf diejenigen Ausländer, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2EStG zukommt, verfassungsrechtlich nicht ersichtlich.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Vereinbarkeit des Ausschlusses vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer vom Anspruch auf Kindergeld mit Art. 3 Abs. 1GG.
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