BVerfG - Beschluss vom 09.12.2009
2 BvR 1957/08
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6; EStG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 590
NVwZ 2010, 441
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen III B 167/07
FG Nürnberg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 68/07

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Kindergeld für einen vorübergehend aufgrund eines Abschiebestopps in Deutschland geduldeten Ausländer gem. § 62 Abs. 2 EStG i.R.d. Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG; Vergleichbarkeit von lediglich aufgrund fehlender Abschiebemöglichkeit geduldeten mit im Besitz eines Aufenthaltstitels befindlichen Ausländern

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1957/08

DRsp Nr. 2010/759

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Kindergeld für einen vorübergehend aufgrund eines Abschiebestopps in Deutschland geduldeten Ausländer gem. § 62 Abs. 2 EStG i.R.d. Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG; Vergleichbarkeit von lediglich aufgrund fehlender Abschiebemöglichkeit geduldeten mit im Besitz eines Aufenthaltstitels befindlichen Ausländern

1. Eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Urteilsverfassungsbeschwerde ist in der Regel nur dann hinreichend begründet, wenn sie sich mit den naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen zwei Vergleichsgruppen auseinandersetzt. 2. Soweit Ausländer, die sich nicht rechtmäßig, sondern lediglich geduldet im Bundesgebiet aufhalten, vom Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen sind, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf diejenigen Ausländer, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG zukommt, verfassungsrechtlich nicht ersichtlich.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6; EStG § 62 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Vereinbarkeit des Ausschlusses vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer vom Anspruch auf Kindergeld mit Art. 3 Abs. 1 GG.

1.