BFH - Urteil vom 18.11.2009
X R 9/07
Normen:
EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10; EStG § 22;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2253/06

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen in Gestalt des Alterseinkünftegesetzes 2004 (AltEinkG); Zuweisung der Vorsorgeaufwendungen trotz ihrer Rechtsnatur konstitutiv den Sonderausgaben durch den Gesetzgeber; Steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und anderer Altersvorsorgeaufwendungen; Objektives Nettoprinzip als ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts; Hinzurechnung der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Vorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen X R 9/07

DRsp Nr. 2010/453

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen in Gestalt des Alterseinkünftegesetzes 2004 (AltEinkG); Zuweisung der Vorsorgeaufwendungen trotz ihrer Rechtsnatur konstitutiv den Sonderausgaben durch den Gesetzgeber; Steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und anderer Altersvorsorgeaufwendungen; Objektives Nettoprinzip als ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts; Hinzurechnung der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Vorsorgeaufwendungen

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10; EStG § 22;

Gründe: