Die Verfassungsbeschwerden wenden sich dagegen, daß Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten in den Jahren 1971, 1973 und 1974 auch insoweit zur Einkommensteuer herangezogen wurden, als sie die jährlichen Entwertungsraten des Kapitals nicht überstiegen.
A.
I. 1. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 EStG (maßgebend für die vorliegenden Verfahren sind die insoweit gleichlautenden Fassungen vom 1. Dezember 1971 - EStG 1971 -, BGBl. I S. 1881, und vom 15. August 1974 - EStG 1974 -, BGBl. I S. 1993) unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die näheren Voraussetzungen werden in § 20 EStG 1971/74 geregelt. Die Vorschrift lautet:
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. - 3. ...
4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zB aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten;
5. ...
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
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