BVerfG - Beschluss vom 18.12.2012
1 BvR 1509/10
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II B 131/08
FG München, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2141/04

Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei behaupteter Verletzung der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1509/10

DRsp Nr. 2013/18141

Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bei behaupteter Verletzung der Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Schenkungsteuerfestsetzung, mit der sie als Gesamtrechtsnachfolger aus Anlass einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten durchgeführten Schenkung in Anspruch genommen worden sind. Die gegen den Schenkungsteuerbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Beschwerdeführer halten unter anderem die vom Finanzamt zur Inanspruchnahme des Schenkers herangezogene Vorschrift des § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für verfassungswidrig. Der Schenker werde durch die Schenkung entreichert und anders als der Beschenkte nicht in seiner Leistungsfähigkeit gesteigert. Die erheblichen Unterschiede zwischen Schenker und Beschenktem verböten eine Gleichbehandlung.

II.