1. Der Gesetzgeber hat sich in § 23 Abs. 3StBerG nicht für eine besondere Qualifikationsprüfung, sondern für einen pauschalen Befähigungsnachweis für Beratungsstellenleiter entschieden.2. Gehören Bewerber nicht zu dem in § 3StBerG erfaßten Personenkreis, so ist es ihnen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verwehrt, ihre Qualifikation auf andere Weise als durch die in § 23 Abs. 3StBerG genannte Tätigkeit zu belegen.