BVerfG - Beschluß vom 21.01.1991
1 BvR 1611/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StBerG § 3 § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsalbsatz 1 ;
Fundstellen:
StE 1991, 86
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen V 117/88

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG

BVerfG, Beschluß vom 21.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1611/88

DRsp Nr. 2005/15727

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG

1. Der Gesetzgeber hat sich in § 23 Abs. 3 StBerG nicht für eine besondere Qualifikationsprüfung, sondern für einen pauschalen Befähigungsnachweis für Beratungsstellenleiter entschieden. 2. Gehören Bewerber nicht zu dem in § 3 StBerG erfaßten Personenkreis, so ist es ihnen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verwehrt, ihre Qualifikation auf andere Weise als durch die in § 23 Abs. 3 StBerG genannte Tätigkeit zu belegen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StBerG § 3 § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsalbsatz 1 ;

Gründe:

1. Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG bestehen nicht.