BVerfG - Beschluß vom 21.01.1991
1 BvR 1278/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 3 § 4 § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 233
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen V 962/87
BFH, vom 26.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 30/88

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG

BVerfG, Beschluß vom 21.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1278/88

DRsp Nr. 2005/15728

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG

1. Der Gesetzgeber hat sich in § 23 Abs. 3 StBerG nicht für eine besondere Qualifikationsprüfung, sondern für einen pauschalen Befähigungsnachweis für Beratungsstellenleiter entschieden. 2. Gehören Bewerber nicht zu dem in § 3 StBerG erfaßten Personenkreis, so ist es ihnen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verwehrt, ihre Qualifikation auf andere Weise als durch die in § 23 Abs. 3 StBerG genannte Tätigkeit zu belegen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 3 § 4 § 23 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ;

Gründe:

1. Es ist nicht ersichtlich, daß Art. 23 Abs. 3 StBerG mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Namentlich verstößt diese Regelung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Das gesetzgeberische Ziel, den Schutz von Arbeitnehmern vor unseriösen Lohnsteuerhilfen zu verbessern (vgl. BTDrucks. 7/2852, S. 29 f., 43; BTDrucks. 7/3526, S. 3), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.