FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 29.10.2010
6 K 94/10
Normen:
EStG § 32c; KStG § 14; GewStG § 2; GG Art. 100;

Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG i. d. Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 6 K 94/10

DRsp Nr. 2011/2545

Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG i. d. Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

1. § 32c EStG i. d. Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 entfaltet keine unzulässige 'unechte' Rückwirkung. 2. Der Ausschluss von Organeinkommen aus der Tarifbegünstigung des § 32c EStG ab dem VZ 1999 unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Normenkette:

EStG § 32c; KStG § 14; GewStG § 2; GG Art. 100;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung der Tarifbegünstigung des § 32c EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (EStG 1999) im Falle einer Organschaft.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Großhandel mit ... Erzeugnissen. In dem Streitjahr 1999 war sie zu 100% an der C GmbH (...) und zu 99% an der A GmbH (...) beteiligt. Mit der C GmbH bestand 1999 eine körperschaftsteuerliche und mit der A GmbH eine gewerbesteuerliche Organschaft. Beide Organschaftsverhältnisse bestanden schon bei Einfügung des § 32c EStG durch das Gesetz vom 13.09.1993 (BGBl I S. 1569). Gesellschafter der Klägerin mit Gewinnbezugsrecht sind ausschließlich natürliche Personen; die Komplementär-GmbH ist nicht am Kapital der Klägerin beteiligt und erhält nur eine Tätigkeitsvergütung.