Streitig ist die Gewährung der Tarifbegünstigung des § 32c EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (EStG 1999) im Falle einer Organschaft.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Großhandel mit ... Erzeugnissen. In dem Streitjahr 1999 war sie zu 100% an der C GmbH (...) und zu 99% an der A GmbH (...) beteiligt. Mit der C GmbH bestand 1999 eine körperschaftsteuerliche und mit der A GmbH eine gewerbesteuerliche Organschaft. Beide Organschaftsverhältnisse bestanden schon bei Einfügung des § 32c EStG durch das Gesetz vom 13.09.1993 (BGBl I S. 1569). Gesellschafter der Klägerin mit Gewinnbezugsrecht sind ausschließlich natürliche Personen; die Komplementär-GmbH ist nicht am Kapital der Klägerin beteiligt und erhält nur eine Tätigkeitsvergütung.
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