BFH - Beschluss vom 09.12.2002
X B 28/02
Normen:
EStG § 34 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StSenkErgG; StSenkG;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 471

Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG, VZ 1999 und 2000

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen X B 28/02

DRsp Nr. 2003/2627

Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG, VZ 1999 und 2000

1. Der Zusammenhang der Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes mit der grundlegenden Umgestaltung der Besteuerung der KapG hat es dem Gesetzgeber erlaubt, die Neuregelung ohne rückwirkende Übergangsregelung in Kraft zu setzen. § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG war nicht Folge einer Änderung des Binnensystems des § 34 EStG, sondern Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens.2. Aufgrund der Neuregelung hat sich der Regelungszweck der Norm verändert. Anders als die bis einschl. 1998 geltende Regelung ist § 34 EStG i.d.F. des StSenkErgG keine Fiskalzwecknorm, sondern eine Sozialzwecknorm, die der Sicherung der Altervorsorge mittelständischer Unternehmer dient.3. In solchen Fällen des Systemwechsels ist der Gesetzgeber berechtigt, die damit verbundenen Konsequenzen zu ziehen, ohne die Altregelung fortführen oder anpassen zu müssen. Der Gesetzgeber ist daher nicht gehalten, die Neuregelung rückwirkend auch auf die VZ 1999 und 2000 auszudehnen.

Normenkette:

EStG § 34 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StSenkErgG; StSenkG;

Gründe: